re:publica 15: Premiere des Law Labs – alles rund um Recht & Ordnung im Netz (Teil 1)
Viel Verunsicherung herrscht im Netz zum Thema Rechte und Pflichten, Abmahnungen schwirren einigen Menschen in den Briefkasten und das leidige Thema Kennzeichnungspflicht verursacht große Gräben zwischen Influencern und Kooperationspartnern. Da kam auch Europas größte Konferenz rund um Internet und digitale Gesellschaft, die re:publica in Berlin (kurz: #rp15) nicht umhin, dem Thema Recht und Gesetz Tribut zu zollen. Insgesamt acht Sessions wurden im Rahmen des 2-tägigen „Law Labs“ angeboten, um rechtliches Wissen als Blogger/Influencer aufzubauen bzw. zu vertiefen.
Die Idee und das Konzept des „Law Labs“ stammt dabei von Henning Krieg und Thorsten Feldmann, die seit 2009 die re:publica mit einem Jahresrückblick rund um Social-Media-/Internetrecht beglücken. Da dieser Jahresrückblick immer sehr beliebt ist und auch zwei Stunden nicht ausreichen, alle Fragen hinlänglich zu beantworten, war das „Law Lab“ ideal für den vertiefenden Blick auf bestimmte Teilaspekte. So konnten sich Henning und Thorsten in ihrem Jahresrückblick 2015 ganz auf allgemeine Themen beschränken.
Jahresrückblick Social-Media-Recht
Bei Henning Krieg und Thorsten Feldmann ging es dieses Jahr daher nicht um die Grundlagen. Das beliebte Bullshit Bingo durfte aber auch dieses Jahr nicht fehlen (Herzlichen Glückwunsch an dieser Stelle an Julia, die dieses Jahr das Bingo gewann!). Wer sich mehr für die Causa Böhmermann, Schleichwerbung und bloßstellende Fotografien interessierte, der war hier richtig. Leider ist das Video zur Session noch nicht online. Sobald es online ist, reiche ich das hier gerne nach.
Immerhin gibt es die Folien sowie einen Audiomitschnitt der Session (via Henning Kriegs Blogpost).
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Weitere InformationenLaw Lab (Tag 1) – Urheberrecht, Fotorecht und Schleichwerbung
Urheberrecht
Tag eins im Law Lab startete mit „Reality Check Urheberrecht“ von Ramak Molavi im Raum STG-T – leider ohne mich. Die Veranstalter hatten massiv unterschätzt, wie viele Blogger doch noch zur ehemaligen Bloggerkonferenz kommen und sich auch immer noch für solche „trivial“-anmutenden Themen interessieren. Der Raum platze aus allen Nähten und ich kam nicht mehr rein. Ich kann daher nur raten, worum es ging.
@textinsicht bist du drin? #stageT Ich muss leider draußen bleiben. Raum ist voll. #rp15
— KSchmitt-Stuhlträger (@Wortmarketing) May 5, 2015
Vordergründig natürlich um das Urheberrecht und dass wir mit Blogs, Facebook und Co. alle zu publizierenden Personen werden, die urheberrechtlich geschützte Werke erstellen. Das Recht am eigenen Werk muss man übrigens in Deutschland nicht kennzeichnen. Ein sogenannter Copyright-Hinweis (c), wie aus dem amerikanischen Recht, ist in Deutschland nicht nötig. Hier sind z.B. Fotos grundsätzlich geschützt.
In die zweite Session „Schranken des Urheberrechts“ von Miriam Ballhausen kam ich rein und rührte mich für die restlichen Rechtssessions an diesem Tag nicht mehr vom Fleck. Die Referentin klärte dabei erst einmal „die Freiheit des Werksgenusses“. Damit ist gemeint, dass man z.B. uneingeschränkt ein Buch lesen, Radio oder Konzerte hören darf – also ein urheberrechtlich geschütztes Werk genießen darf. Doch vervielfältigen fällt unter das Urheberrecht. Wie sieht es mit Streaming aus? Das regelt laut Miriam Ballhausen der § 44a UrhG. Dort heißt es „Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind“ (hier: vollständiger Paragraph).
Immer wieder kommt bei Bloggern auch die Frage nach dem Zitatrecht auf, das durch § 51 UrhG gedeckt ist. Klar ist, es muss immer die Quelle des Zitats angegeben werden. Grundsätzlich wird hier zwischen Groß- und Kleinzitat unterschieden. Großzitate sind aber nur im wissenschaftlichen Umfeld zulässig. Generell dürfen Zitate nicht mehr als 1/3 des Werkes einnehmen, wenn ich Miriam Ballhausen richtig verstanden habe. Auch bei Großzitaten darf nur zitiert werden, um etwas zu belegen oder seine Meinung zu untermauern (Belegfunktion als Zitatzweck). Als Blogger kann man sich aber merken: So lang wie nötig, so kurz wie möglich zitieren. Dabei darf das Zitat nicht verändert werden und es muss gekennzeichnet sein, was das Zitat ist und was die eigenen Gedanken.
Doch was ist mit Bildern? In der Regel wird das ganze Bild übernommen, d.h. es handelt sich um ein Großzitat (s.o., nur im wissenschaftlichen Umfeld zulässig). Die Rechtssprechung hält aber auch noch das „kleine Großzitat“ parat. Dabei muss der Text oder das Bild von überragendem Interesse für die Allgemeinheit sein. Dabei darf das Bild auch nur als Beleg gelten, d.h. das Bild unterstützt und belegt die eigenen Ansichten und Gedanken, die auch ohne das Bild verständlich wären. Es muss nachweisbar sein, dass die Notwendigkeit vorlag, gerade dieses Bild zu zitieren. Auch beim Bildzitat dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Als Blogger ist es also schwierig bis unmöglich, ein Bild zu zitieren. Daher: soweit es möglich ist, auf eigenes Bildmaterial zurückgreifen.
Fotorecht
Damit ist auch die Brücke zur dritten Session geschlagen. Bei Carola Sieling ging es um „Fotorecht – Knipsen und Teilen erlaubt? Fotografie im Alltag und im gewerblichen Zusammenhang“, denn ohne Fotos geht heute fast nichts mehr. Das Auge isst mit und mit der steigenden Verbreitung von Smartphones und Tablets ist es auch immer einfacher geworden, Fotos und Bewegtbilder zu produzieren. Grundsätzlich ist jedes Foto in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht regelt auch dabei, welche Rechte ein Urheber an seinen Werken hat. Dabei ist übrigens nach Lichtbildwerk und Lichtbild zu unterscheiden. Das war auch mir neu. Grundsätzlich kann man sagen: Lichtbildwerk = Kunst, Lichtbild = Schnappschuss. Aus dieser Definition ergeben sich unterschiedliche Schutzrechte. Ein Lichtbildwerk (Kunst!) ist 70 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt, ein Lichtbild (Schnappschuss) 50 Jahre nach Erstellung des Bildes! Aber: alle Bilder sind irgendwie geschützt. Doch auch der Urheber muss beim Erstellen des Werkes einiges beachten, z.B. Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrechte) sowie Hausrechte in Gebäuden (z.B. Fotoerlaubnis in Museen oder Konzertlocations) – ein wichtiger Hinweis von Carola Sieling.
„ist eine quellenangabe im impressum ausreichend?“. das ist definitiv von der jeweiligen nutzungsbedingung abhängig. #rp15 #staget — Jürgen Haslauer (@jhaslauer) May 5, 2015
Ist also ein Bild rechtmäßig entstanden, dann darf der Urheber entscheiden, wie sein Werk weiter genutzt werden darf. Ein einfaches Lizenzierungsmodell in Zeiten des Internets sind die seit 2002 existierenden Creative-Commons-Lizenzverträge (CC-Lizenzen). Neben 6 Standardlizenzen gibt es auch die CC0-Lizenz, bei der keine Rechte geltend gemacht werden (Gemeinfreiheit, Public Domain). Grundsätzlich gilt bei jeder Standard-CC-Lizenz die Namensnennung des Urhebers. Die Lizenz (es reicht im Normalfall die „License Deed“) ist zu verlinken und sich an die eventuell anderen Bedingungen zu halten. Sind Änderungen vorgenommen worden, so sind diese zu kennzeichnen und eventuell unter die gleichen Lizenzbedingungen zu stellen. Die einfachste Lizenz ist zur Zeit die CC BY 4.0-Lizenz.
Der einfachste Weg, seine Fotos unter CC-Lizenz zur Verfügung zu stellen, ist immer noch Flickr. Das Bildnetzwerk gilt als größter Pool von CC-lizenzierten Bildern. Auch meine Fotos finden sich dort zum Großteil unter CC-Lizenz. Die Präsentationsfolien zum Vortrag gibt es auf dem Blog von Carola Sieling.
Schleichwerbung
Den Abschluss des ersten Tags bildete Thomas Schwenke mit seinem Vortrag „Schleichwerbung – Geld vs. Recht & Moral“. Bekannt wurde Thomas durch sein Rechtsblog sowie sein Buch „Social Media Marketing & Recht“*.
Bei Thomas steht die Monetarisierung von Blogs und die Glaubwürdigkeit der Blogger bei ihren Lesern im Vordergrund. Verspielt man bei bezahlten Beiträgen seine Glaubwürdigkeit und wie steht es mit der Schleichwerbung? Was ist das überhaupt? Es ist nirgends vom Gesetzgeber genau definiert, was das eigentlich ist. Es ist ein Graubereich, den er in der Session näher zu beleuchten versuchte.
Beim @thsch sitze ich wieder wie ein Groupie in der ersten Reihe. 😉 #rp15
— Romy Mlinzk (@snoopsmaus) May 5, 2015
Schleichwerbung mag keiner von uns. Das Vorgaukeln einer subjektiven Meinung, die letzten Endes doch gekauft ist, lässt uns den Glauben an den Schreiber verlieren. Aber generell möchte ja eine Firma, dass ihr Produkt so natürlich wie möglich präsentiert wird, nah am redaktionellen Teil und weniger, dass da Werbung dran steht. Das war schon früher bei den Printmedien so. Doch sind Zeitungen, Blogposts, Podcasts et cetera so unterschiedlich? Nein. Es geht eigentlich nur um die Trennung der Werbung vom redaktionellen Teil. Gibt es also redaktionelle Teile, dann muss man sich fragen: gibt es werbliche Inhalte?
Hinweis: Wenn Geld geflossen ist für Inhalte, dann ist es Werbung. Es muss aber direkt Werbung für den Beitrag geflossen sein. Schreibt ihr über ein Produkt und die Firma hat (unabhängig davon) Werbeplätze auf der Seite gebucht, dann ist das Beitrag unabhängig von dem Werbeplatz. Auch Zuwendungen in Form von (Test-)Produkten können unter Werbung fallen. Geldwerte Vorteile sind nicht ohne. Aus dem Product Placement heraus, argumentiert Thomas Schwenke aber, dass man bis zu circa 1.000-1.200 Euro Warenwert davon ausgehen kann, dass der Verfasser eines Beitrags objektiv über das Produkt berichtet. Thorsten Feldmann sah das später in seinem Vortrag anders. Das ist halt noch nicht endgültig vom Gesetzgeber geklärt.
Für mich eine der spannendsten Sessions: T.Schwenke #schleichwerbung Geld vs. Recht&Moral #stageT #rp15 #blogger #weilwichtig — Lisa Vockenhuber (@lisavoc) May 5, 2015
Generell rate ich: seid ehrlich zu euren Lesern und legt offen, was ihr erhalten habt und wofür Geld floss. Floss Geld, so ist der Beitrag mit Werbung/Advertorial/Anzeige zu kennzeichnen – und zwar deutlich und gut sichtbar für den Leser. „Sponsored by/Post“ ist dabei rechtlich nicht 100%-ig sicher, daher besser in Kombination mit Anzeige/Werbung (z.B. als Kategoriename) verwenden. Jeder Lesen kann so von vornherein erkennen, was er da liest. Alles andere ist unfair euren Lesern gegenüber und schadet nur eurer Glaubwürdigkeit als Blogger. Letztendlich muss es aber jeder mit seinem Gewissen ausmachen. Besteht aber keine Schreibverpflichtung und ein Produkt wurde gestellt, dann muss auch kein Hinweis dran… es ist kompliziert.
We made it! #stageT #schleichwerbung #lawlab #rp15 pic.twitter.com/7PMnsLlA9x
— Ingrid Gogl (@eskarina) May 5, 2015
Bei Testimonials wird es noch lustiger ebenso Product Placement im Videoblogging-Bereich. Da hatten Y-Titty ja schon Probleme mit Schleichwerbungsvorwürfen bekommen. Auch Affiliate-Links (Werbelinks, für die man eine Werbekostenerstattung erhält) sind zu kennzeichnen und mobil muss diese Kennzeichnung ebenfalls sichtbar sein. Die Rechtsfolgen bei Nichtachtung der Kennzeichnungspflicht kann z.B. eine Abmahnung durch die Konkurrenz sein. Doch Thomas rät: Habt keine Angst vor Abmahnungen! Mehr dazu auch bald bei Thomas Schwenke im Blog und im Rechtspodcast (Link wird nachgereicht, Update: 15.05.2015).
Reichlich Input für einen Tag. Mehr gibt es im zweiten Teil (erscheint morgen).
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Dieser Blogpost kann keine Rechtsberatung ersetzen!
Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ)
23.04.2016 @ 22:06
[…] und den vielen Ideengebern. Ebenso ein großes Dankeschön an Melanie Petersen vom t3n-Magazin und Snoopsmaus, die bereits Zusammenfassungen meiner […]