re:publica 15: Premiere des Law Labs – alles rund um Recht & Ordnung im Netz (Teil 2)
Auf der re:publica 15 (#rp15) in Berlin wurde sich im sogenannten „Law Lab“ zwei Tage intensiv mit für Blogger relevanten Teilaspekten von Recht und Gesetz auseinander gesetzt. Im ersten Teil des Artikels ging es dabei um die vier Sessions des ersten Tages inklusive des Jahresrückblicks der Law-Lab-Initiatoren Henning Krieg und Thorsten Feldmann.
Law Lab (Tag 2) – Impressumspflicht, Datenschutz, Presserecht & Schmähungen
Impressumspflicht
Den Anfang an Tag 2 machte Adrian Schneider mit „Wer bist Du denn eigentlich? Ein Update zur Impressumspflicht“. Das Impressum ist eine Pflichtangabe, die eigentlich dazu gedacht war, den Anbieter eines Internetdienstes identifizierbar zu machen. Am Anfang des World Wide Webs war das vielleicht auch noch sinnvoll, doch heute herrscht an dieser Stelle viel Unsicherheit und abstruse Abmahnungen lauern an mancher Ecke. Adrian Schneider erklärt daher noch einmal die rechtlichen Grundlagen rund um die Impressumspflicht.
Bereit #rp15 #StageT #lawlab pic.twitter.com/lC2HaPiKtz
— KSchmitt-Stuhlträger (@Wortmarketing) May 6, 2015
Die Impressumspflicht ergibt sich vor allem aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie aus § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), aber auch Art. 5 der E-Commerce-Richtline (2000/31/EG) kann greifen. Doch wer braucht nun ein Impressum? Kurz: alle Telemedien. Telemedien hat dabei nichts mit Rundfunk zu tun, sondern bezeichnet eigentlich alles, was Spaß macht: Website, Social Media, …
„Wer Informationen im Internet der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, von dem will man wissen, wer das ist.“ #rp15 #staget — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Doch in § 5 TMG steht auch die Formulierung geschäftsmäßiges Telemedium. Geschäftsmäßig ist dabei nicht gleichzusetzen mit kommerziell. Somit gilt alles, was nicht unter privat und persönlich-familiär fällt, als geschäftsmäßig anzusehen. Ein geschlossener Facebookaccount oder ein auf privat eingestellter Twitteraccount ist bei rein privaten Posts als persönlich-familiäres Telemedium anzusehen. Alles andere benötigt ein Impressum, aber wie immer gilt: es kommt drauf an. Die Übergänge sind fließend. Meist fällt man aber doch unter geschäftsmäßig.
TMG unterscheidet zwischen „geschäftsmäßig“ und „persönlich-familiär“; jedoch: geschäftsmäßig =/= kommerziell. #rp15 #stageT
— Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Wie ein Impressum auszusehen hat und wie es zu erreichen sein hat, regelt ebenfalls das TMG. Grundsätzlich gilt:
– Name und Anschrift, unter der man „niedergelassen“ ist, bei juristischen Personen die Rechtsform etc.
– Möglichkeit einer schnellen und unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich Adresse der elektronischen Post (= E-Mail-Adresse)
– Handelsregister und Nummer oder ähnliches
– Umsatzsteuer-ID
– Aufsichtsbehörde
– berufsrechtliche Informationen
„Wie muss ein Impressum gestaltet werden?“ —> TMG —> „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Eindeutige Bezeichnung der Links, erreichbar über max. 2 Links (auf Webseiten) und immer verfügbar. #stageT#rp15
— Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Leicht erreichbar und ständig verfügbar kann aber vor allem bei Apps ein Problem werden, bei Blogs reicht aber die Unterbringung im Footer. Wie immer ist es also kompliziert.
Bei Apps: (1) Direkt auf der Startseite verfügbar, (2) über ein Slide-out-Menü. (3) Unten im Fußbereich der App. #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Auch Twitter und die Impressumspflicht ist nicht trivial, da es kein eigenes Feld bzw. keinen eigenen Bereich für das Impressum gibt. Als Link in der Bio oder im URL-Feld ist es ausreichend, dennoch muss das Impressum leicht erkennbar sein. Dies bedeutet: entweder Impressum vor den Link schreiben oder den Link eindeutig mit Impressum in der URL benennen. Generell gilt immer die sog. 2-Click-Regel. Leider fehlte der Hinweis im Vortrag, dass im Impressum besser auch die Social-Media-Kanäle erwähnt und verlinkt werden, für die das Impressum gelten soll. Sicher ist sicher.
Weitere Informationen zur Impressumspflicht gibt es bei Thomas Schwenke.
Datenschutz
Der Datenschutzvortrag aus dem Hause Axel Springer war wenig für Blogger geeignet und brachte mir daher nichts. Dabei hatte Jana Moser mit „Vom Sinn und Unsinn des Datenschutzes – Ein Workshop für praktikablen Datenschatz im Internet“ so gut angehört. Da hatte ich eher erwartet, wie man seine Sharing-Buttons datenschutzkonform einbindet und wie eine Datenschutzerklärung auszusehen hat. Leider entwickelte es sich in eine komische Richtung und ich stieg geistig nach wenigen Minuten aus. Spätestens an dem Punkt, an dem die t3n als Blog bezeichnet wurde, war ich raus.
Werbung macht also eine Seite (auch) erfolgreich. Ah ja. Der Vortrag entwickelt sich schon jetzt in eine komische Richtung. #rp15
— Romy Mlinzk (@snoopsmaus) May 6, 2015
So praktikabel war das dann mit den Vorschlägen nicht. Irgendwas mit semantisch, verhaltensbasiert und sozio-demografisch – das in Anwaltsdeutsch gepackt war dies weniger für Einsteiger geeignet und eine praktikable Umsetzung konnte ich für kleine Blogs nicht erkennen. Erwähnt wurden auch permanent nur große Zeitungen/Zeitschriften. Für mich leider am Zielpublikum im Workshop vorbei. Die Datenschützerin ist übrigens nur anonym auf Facebook unterwegs, wie sie stolz verkündet. Ein Verstoß gegen die AGB von Facebook. Wenn ihr die Daten so wichtig sind und sie Facebook unsicher findet, dann rate ich ihr, von Facebook die Finger zu lassen.
Artikelempfehlung = Semantische Empfehlung, Verhaltensbasierte Empfehlung, Sozio-demografische Empfehlungen. #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
(@dnkrupinski hat die ganze Session gut vertwittert, falls jemand dazu mehr wissen möchte)
Presserecht für Blogger
Welche Rechte und Pflichten haben wir als Blogger, also als Autoren, im Netz? Antworten jetzt mit @ako_law #rp15 #staget
— Ricarda (@23qmStil) May 6, 2015
Im Vortrag „Presserecht für Blogger“ von Ansgar Koreng ging es um die Definition von Presse und die damit verbundenen Rechte und Pflichten und ob im Netz alles anders ist. Beschränkt sich das Presserecht nur auf Print? Grundsätzlich geht es beim Presserecht um die gedruckte Massenkommunikation, abgegrenzt von der Individualkommunikation und dem Rundfunk. Doch mit dem Internet verschwimmen diese Mediengrenzen. Ansgar Koreng meint aber, Blogger möchten lieber Presse als Rundfunk sein, denn beim Presserecht gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht. Kleiner Haken: im Verfassungsrecht steht dazu, dass man „berufsmäßig“ meinungsbildend sein muss.
Es gibt für „berufsmäßig“ noch keine gerichtliche Wertung. Möglich wäre die Interpretation „regelmäßig“ + „Umsatz generierend“ #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Zeugnisverweigerungsrecht gilt übrigens auch nur im Rahmen der Strafprozessordnung.
Es könnte dazu kommen, dass man in einem Zivilprozess aussagen müsste, in einem Strafprozess dagegen nicht. #stageT #rp15
— Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Daher gibt es auch kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Leserkommentaren.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Lesekommentaren und Inseraten. #stageT #rp15 (Gilt NUR für die Strafprozessordnung) — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Auch den Rest der Session fast @dnkrupinski gut zusammen.
Äußerungsrecht
Den Abschluss des Law Labs bildete Joerg Heidrich mit seinem Vortrag „Das Äußerungsrecht: Von Betrügern, Schmähkritik und zu heißem Kaffee.“ Dabei ging es um die vielgescholtene Meinungsfreiheit vs. Tatsachenbehauptungen. Wann ist das eigentlich relevant?
„Jede Äußerung, die ich mache, ist eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung.“ #stageT #rp15
— Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich immer zulässig. Es ist ein Werturteil, welches nicht richtig oder falsch ist („Das Wetter ist schön.“). Schmähkritik hingegen ist herabsetzend, diffamierend und weit jenseits einer sachbezogenen Auseinandersetzung, bei dem das Gegenüber herabgesetzt wird. Es gibt aber Grenzen der Meinungsäußerung, wenn es um Schmähkritik und somit um die Strafprozessordnung geht. Wie so oft gilt auch hier bei der Abgrenzung: Kommt drauf an…
Die Abgrenzung ist nicht immer einfach zu treffen. „Kommt darauf an …“ Denn: 0190-Dialer = „Dialerparasit“ #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Eine Tatsachenbehauptung hingegen ist eindeutig zu belegen und nur zulässig, wenn sie eindeutig wahr ist. Daher genießt sie auch nur eingeschränkten Schutz durch das Grundgesetz. Die Grenze ist hier die falsche Tatsachenbehauptung. An dieser Stelle kommt der Kaffee ins Spiel. In der juristischen Ausbildung gibt es den Fall des Restaurantkritiker, der einen Kaffee bestellt und schreibt, der Kaffee sei kalt.
80 Grad heißer Kaffee ist nachweisbar nicht kalt. #rp15 #stageT
— #fubacamp Gerd (@elbblick) May 6, 2015
In der Theorie ist 80 °C warmer Kaffee auch nachweisbar heiß und die Aussage des Restaurantkritikers eine falsche Tatsachenbehauptung. Ist der Kaffee nachweisbar (z.B. durch Temperaturmessung) 18 °C kalt, so handelt es sich um eine nachgewiesene Tatsachenbehauptung. Doch wie kann man das in der Praxis nachweisen? Hat man als Restaurantkritiker ein Messgerät dabei? Denn der Restaurantbesitzer wird sicherlich behaupten, dass sein Kaffee immer heiß serviert wird. Können Zeugen helfen? Ist deren Meinung aber dann objektiv und empfinden die den Kaffee überhaupt selbst als kalt? Es ist also mal wieder kompliziert. Gegendarstellungen sind übrigens nur bei Tatsachenbehauptungen zulässig und wer einen Betrug behauptet, der muss diesen auch beweisen können.
Ist ein 40°C warmer Kaffee nun „zu kalt“? Den Beweis dafür ist schwierig zu führen! #stageT #rp15 — Der Strengst aka DNK (@dnkrupinski) May 6, 2015
Wie ist das nun aber mit der Haftung bei Äußerungen von Dritten? Unter Umständen kann man dafür haften, auch für Kommentare im Blog. Dies ergibt sich aus § 7 TMG. Darüber ist die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Dies sollte man auch bei Kommentaren im Blog oder auf Facebook bedenken.
Den Rest der Session hat @dnkrupinski wieder gut in seinen Tweets zusammengefasst. Großen Dank dafür!
Fazit
Generell nicht unspannend, was an Tag 2 im Law Lab geboten wurde. Leider war es wieder sehr voll auf Stage T und die Qualität der Sprecher fiel subjektiv etwas gegenüber Tag 1 ab. Dennoch ein gelungenes Format und auch sicherlich für Henning Krieg und Thorsten Feldmann eine Entspannung, solche Themen beim Jahresrückblick nicht mehr unbedingt aufgreifen zu müssen. Dennoch ist und bleibt der zweistündige Vortrag der beiden Anwälte für mich immer noch ein lustiges und lehrreiches Highlight der re:publica und gehört auf eine noch größere Bühne. Aber auch das Law Lab sollte im nächsten Jahr dringend in größere Räume verlegt werden.
Disclaimer
Dieser Beitrag kann keine Rechtsberatung ersetzen!